Allgemeine Geschäftsbedingungen
Internet-Versteigerungsbedingungen
der Proventura Industrie-Auktion GmbH sowie der Proventura Industrie-Auktion West GmbH (nachfolgend gemeinschaftlich "Auktionator") versteigert über ihre Internet-Plattform gebrauchte Gegenstände im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.
Die nachstehenden Internet-Versteigerungsbedingungen regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Auftraggeber bzw. Auktionator sowie den Personen, die im Rahmen der Internet-Versteigerungen Gebote für die zu versteigernden Gegenstände abgeben (nachfolgend: "Bieter" oder "Käufer").
Grundlage jeder Versteigerung/Verkaufs bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Proventura Industrie-Auktion GmbH sowie der Proventura Industrie-Auktion West GmbH.
Versteigerungsbedingungen der PROVENTURA
zusätzliche Regelungen zur Internetversteigerung:
1. Anmeldung
1.1 Zur Teilnahme an den Internet-Versteigerungen durch Abgabe von Geboten sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständig beruflichen Tätigkeit handeln. Voraussetzung für die Gebotsabgabe im Rahmen der Internet-Versteigerungen ist die vorherige Zulassung des Bieters durch den Auktionator. Hierzu muss sich der Bieter bei dem Auktionator anmelden und die von dem Auktionator geforderten Daten vollständig und korrekt angeben. Der Bieter ermächtigt den Auktionator durch seine Anmeldung, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Bei der Anmeldung wählt sich der Bieter ein Passwort. Die Zulassung erfolgt durch Vergabe einer Bieternummer und entsprechende Benachrichtigung des Bieters per E–Mail.
1.2 Der Bieter verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seiner Bieternummer und seinem Passwort erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dieses dem Auktionator unverzüglich mitzuteilen.
2. Vertragsschluss
2.1 Das Einstellen der Gegenstände in den Internet-Versteigerungskatalog des Auktionators stellt lediglich eine unverbindliche Einladung zur Abgabe von Geboten dar. Dem Auktionator bleibt vorbehalten, die im Internet-Versteigerungskatalog angegebene numerische Auktionsfolge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen. Alle Gegenstände im Internet-Versteigerungskatalog sind gebraucht und weisen teilweise erhebliche Gebrauchsspuren auf. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände fachkundig zu untersuchen. Die Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie - auch unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person - besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Gegenstände frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie. Eine Haftung für Sachmängel jeder Art ist - so nicht arglistige Täuschung vorliegt - ausgeschlossen. Dem Erwerber stehen - so nicht arglistige Täuschung vorliegt - die Rechte aus den §§ 437 ff BGB nicht zu.
Die Angaben im Internet-Versteigerungskatalog, wie z. B. technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich. Der Auktionator steht für die Richtigkeit der Katalogangaben nicht ein, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Mündliche Angaben unserer Mitarbeiter sind unverbindlich, Irrtum vorbehalten. Eine vorherige Besichtigung wird ausdrücklich angeraten. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 14 Kalendertage oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.
2.2 Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Auktionators, der sich alle an der Internet-Versteigerung bietenden Beteiligten durch ihre Teilnahme unterwerfen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hierüber ist ausgeschlossen.
2.3 Der Auktionator ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte ohne Begründung von der Internet-Versteigerung auszuschließen.
2.4 Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für den im Internet-Versteigerungskatalog angebotenen Gegenstand ab. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgendes, höheres Gebot eines anderen Bieters (§ 156 Satz 2, 2. alt. BGB). Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Internet-Versteigerung erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr des Auktionators maßgebend. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen und nach freiem Ermessen des Auktionators zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden.
2.5 Nach Beendigung der Internet-Versteigerung nimmt der Auktionator das Gebot des Höchstbietenden durch eine E-Mail-Bestätigung, die dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB entspricht, an. Die nach der Auktion zugesandten Zuschlagsbestätigungen/Rechnungen werden vorbehaltlich einer nochmaligen Überprüfung übergeben.
2.6 Liegt das Höchstgebot unter dem vom Auktionator nach freiem Ermessen angegebenen Limitpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur vorbehaltlich einer E-Mail-Erklärung des Auktionators zustande, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen. Gibt der Auktionator innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ende der Internet-Versteigerung keine Erklärung ab, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.
2.7 Der Auktionator behält sich vor, die Internet-Versteigerung vor Erreichung der Schlusszeit ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2, 2. alt. BGB).
2.8 Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 14 Kalendertage oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.
2.9 Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet als Selbstschuldner.
2.10 Die ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.
3. Gefahrübergang
Mit Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Benachrichtigung des Käufers ("virtueller Zuschlag") gilt der Kaufgegenstand als an den Käufer übergeben. Die Haftung und die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes geht von diesem Moment an auf den Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts.
4. Haftung
Der Auktionator übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit seiner Website http://auktion.proventura.de und haftet nicht für mögliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Insbesondere haftet der Auktionator nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass in Folge technischer Mängel von Bietern abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei dem Auktionator eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.
5. Rechtswahl, Gerichtsstand
5.1. Die Durchführung der Internet-Versteigerungen sowie diese Internet-Versteigerungsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
5.2. Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt:
a) Proventura Industrie-Auktion GmbH, Göttingen: Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Göttingen.
b) Proventura Industrie-Auktion West GmbH, Heiligenhaus: Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Velbert
6. Änderungen dieser Bedingungen
Der Auktionator behält sich das Recht vor, diese Internet-Versteigerungsbedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt.
Stand: 01.01.2011

